Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs)

§ 1 - Allgemeine Bestimmungen

  1. Unsere sämtlichen - auch zukünftigen - Angebote, Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich zu den nachfolgenden Bedingungen. Mit dem Empfang unserer Bestätigung und/oder der Abnahme der bestellten Ware oder Leistung erkennt der Besteller unsere Verkaufs und Lieferbedingungen an.
  2. Hiervon abweichenden Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen des Bestellers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie sind für uns nur insoweit verbindlich, als sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden. Weder unterlassener Widerspruch noch Ausführung von Lieferungen und Leistungen stellen eine Anerkennung der Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen des Bestellers dar.
  3. Nebenabreden und Änderungen dieser Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

§ 2 - Angebot und Vertragsschluss

  1. Unsere Angebote sind freibleibend. Aufträge des Bestellers binden uns erst nach unserer schriftlichen Bestätigung. Das Gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden.
  2. An unsere Angebotspreise sind wir längstens, soweit im Angebot selber nichts anderes bestimmt ist, für einen Zeitraum von 3 Monaten gebunden.
  3. Angebote nebst Anlagen dürfen ohne unser Einverständnis Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
  4. Angebote aufgrund von Anfragezeichnungen des Bestellers oder Dritter erfolgen ohne Überprüfung von und Gewähr für Funktionsfähigkeit der Teile und deren Veredelungsmöglichkeiten. Die Einhaltung von Maßangaben in Anfragezeichnungen wird von uns nur dann gewährleistet, wenn dies zwischen dem Besteller und uns ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.

§ 3 - Preise

  1. Es gelten die in unserer Auftragsbestätigung angegebenen Preise zzgl. der jeweils geltenden Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet. Die Preise gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, für die Belieferung ab Werk, ausschließlich Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung.
  2. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Änderungen der Rohstoffpreise oder Tarifabschlüssen eintreten. Diese werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen. Wir werden den Besteller von Kostenänderungen, die eine Preiserhöhung zur Folge haben können, informieren, sobald derartige Kostenänderungen für uns erkennbar sind.
  3. Ändert sich aufgrund von Vorgaben wie zum Beispiel Konstruktions- und/oder Ausführungsänderungen des Bestellers nach Vertragsschluss der Inhalt unserer Leistungspflicht, so sind wir zur Ausführung in der geänderten Form nur verpflichtet, wenn eine entsprechende Preisanpassungsvereinbarung zu Stande kommt.

§ 4 - Zahlungsbedingungen

  1. Unsere Rechnungen sind, falls Kredit eingeräumt wird und in der Auftragsbestätigung nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug auf eines unserer Konten zahlbar. Bei Zahlungseingang innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum räumen wir 2% Skonto ein.
  2. Bei Überschreitung der vereinbarten Zahlungsfristen werden - ohne dass es einer besonderen Mahnung bedarf und unter Vorbehalt der Geltendmachung weiterer Rechte - die gesetzlichen Verzugszinsen berechnet.
  3. Die Zurückhaltung von Zahlungen und die Aufrechnung mit Gegenansprüchen sind nicht zulässig, es sei denn, die Gegenansprüche sind unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif. § 7 Absatz 3 bleibt hiervon unberührt.
  4. Zahlungsverzug oder Gefährdung unserer Forderungen durch Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Bestellers berechtigen uns, unsere gesamten Forderungen - unabhängig von der Laufzeit etwaiger Wechsel - sofort fällig zu stellen oder Sicherheiten zu verlangen. In diesen Fällen sind wir ferner berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen.

§ 5 - Lieferfristen, Teillieferungen, Verzug, Abnahmeverpflichtung

  1. Lieferfristen und -termine sind nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung verbindlich.
  2. Die Einhaltung der Lieferzeit setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller die ihm obliegenden Verpflichtungen wie zum Beispiel die Beistellung der erforderlichen Mengen mangelfreier Rohteile oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Gerät der Besteller mit seiner Beistellungs- oder Mitwirkungspflicht in Verzug, sind wir berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und vom Besteller Ersatz des uns entstandenen Schadens zu verlangen.
  3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist - außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung - der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft. Bei höherer Gewalt, Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen (insbesondere Streik oder Aussperrung), Ausbleiben der Leistung von Zulieferern und Materialbeschaffungsschwierigkeiten, an denen uns kein Verschulden trifft, sowie sonstigen unvorhersehbaren und unverschuldeten Umständen, sind wir berechtigt, die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung zu verlängern. Wird uns durch die genannten Umstände die Lieferung unmöglich oder unzumutbar, so können wir vom Vertrag zurücktreten. Der Besteller ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn ihm die Abnahme wegen der Verzögerung nicht zumutbar ist. Wir werden dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände sobald wie möglich mitteilen.
  4. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, soweit dies für den Besteller zumutbar ist.
  5. Bei allen Lieferungen ist uns gestattet, die Liefermenge, soweit dies durch Produktionslose bedingt ist, zu über- oder unterschreiten, wenn nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart ist. Berechnet wird die tatsächlich gelieferte Liefermenge.
  6. Soweit mit dem Besteller vereinbart ist, dass innerhalb eines festgelegten Zeitraumes ("Abschlusszeitraum") eine fest vereinbarte Liefermenge zu liefern ist und dem Besteller das Recht zusteht, jeweils das Lieferdatum zu bestimmen, sind die Lieferungen spätestens 4 Wochen vor dem gewünschten Lieferdatum bei uns abzurufen. Nach Ablauf des Abschlusszeitraumes können wir dem Besteller die noch nicht abgerufene Menge liefern und berechnen.
  7. Kommen wir in Verzug, kann der Besteller nach Ablauf einer von ihm schriftlichen gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Weitere Ansprüche wegen Verzugs richten sich ausschließlich nach § 12.
  8. Wird die Abnahme der Liefergegenstände aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, sind wir berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Diese beträgt für jede volle Woche des Annahmeverzuges 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der vom Besteller nicht rechtzeitig abgenommen worden ist. Die Geltendmachung von darüber hinausgehenden Mehraufwendungen für die Aufbewahrung und Erhaltung der Liefergegenstände bleibt vorbehalten. Dem Besteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns ein entsprechender Schaden nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden ist. Zur Aufbewahrung und Erhaltung der Liefergegenstände sind wir nur für die Dauer von 3 Monaten seit Annahmeverzug des Bestellers verpflichtet und nur insoweit, als im Einzelfall eigene Lagerkapazitäten vorhanden sind. Nach Ablauf von 3 Monaten seit Annahmeverzug des Bestellers sind wir berechtigt, die Liefergegenstände freihändig zu verkaufen oder zu verschrotten.

§ 6 - Verpackung, Versand, Gefahrübergang

  1. Die Gefahr geht - unabhängig davon, wer im Einzelfall die Frachtkosten zahlt - mit der Absendung der Liefergegenstände ab Werk (Frankenheim) auf den Besteller über. Dies gilt auch, wenn und soweit der Versand mit unseren eigenen Transportmitteln erfolgt. Falls Abholung durch den Besteller vereinbart ist, geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
  2. Für die Auslegung der verwendeten Lieferklauseln geltend die Incoterms in der am Tage der Auftragsbestätigung gültigen Fassung.
  3. Paletten, Behälter und andere Mehrwegverpackungen bleiben unser Eigentum und sind vom Besteller unverzüglich spesenfrei an unsere Lieferstelle zurückzusenden. Einwegverpackungen werden zu Selbstkosten berechnet und nicht zurückgenommen.
  4. Der Versand von Liefergegenständen, für deren Herstellung der Besteller Rohteile beigestellt hat, erfolgt in der Verpackung, in der uns die Rohteile vom Besteller angeliefert worden sind. Beschädigungen, die auf ungeeignete Verpackung zurückzuführen sind, gehen zu Lasten des Bestellers. Werden in Absprache mit dem Besteller andere Verpackungen gewählt, sind wir berechtigt, diese in Rechnung zu stellen.

§ 7 - Gewährleistung, Mängelansprüche

Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Bestellers gelten nach Maßgabe folgender Bestimmungen:

  1. Zur Erhaltung seiner Gewährleistungsrechte muss der Besteller die Liefergegenstände unverzüglich untersuchen und uns äußerlich erkennbare Mängel innerhalb einer Ausschlussfrist von 12 Tagen nach Empfang der Ware, verdeckte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich anzeigen.
  2. Mangelhafte Liefergegenstände werden wir nach unserer Wahl nachbessern oder zurücknehmen und durch mangelfreie Liefergegenstände ersetzen oder durch Gutschrift vergüten.
  3. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers nur in Höhe des von einem Mangel betroffenen Lieferwertes zurückgehalten werden. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, deren Berechtigung unzweifelhaft ist. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, hierdurch entstandene Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.
  4. Zur Vornahme der uns notwendig erscheinenden Arbeiten zur Nacherfüllung hat uns der Besteller die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere auch zum Aussortieren der mangelhaften Liefergegenstände. Anderenfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder wenn wir mit der Nachbesserung in Verzug sind, hat der Besteller das Recht, die Nachbesserung selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen und von uns den Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. In einem solchen Fall sind wir sofort zu verständigen.
  5. Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Beistellung ungeeigneter oder mangelhafter Rohmaterialien oder Vorprodukte durch den Besteller. In diesen Fällen ist der Besteller verpflichtet, die von uns unter Verwendung der vom Besteller beigestellten Materialien hergestellten Liefergegenständen zum vereinbarten Preis abzunehmen.
  6. Mängelansprüche verjähren 12 Monate nach Ablieferung des Liefergegenstandes, soweit nicht im Gesetz zwingend eine längere Verjährungsfrist bestimmt ist.

§ 8 - Besondere Haftungsbeschränkungen

  1. Für an uns gerichtete Produkt- und Maßangaben, Teile- und Werkzeichnungen und sonstige Fertigungsangaben gelten die DIN-Normen "Holzwirtschaft und Möbel", insbesondere DIN 919. Entsprechen die Angaben nicht diesen Vorgaben, so sind wir berechtigt, diese zurückzuweisen. Kommt es aufgrund falscher oder missverständlicher Angaben des Bestellers zu Konstruktionsfehlern oder Ausschuss-Produktion, so haften wir hierfür nicht und können vom Besteller Erstattung des mit der Fehlerbeseitigung verbundenen zusätzlichen Aufwandes verlangen.
  2. Für die Maße unserer Endprodukte gelten die Maßtoleranzen "Holzwirtschaft und Möbel", insbesondere gemäß DIN 68100 und 68101 sowie 68871 Maß- oder Beschaffenheitsabweichungen innerhalb dieser Toleranzen stellen also keinen Mangel unseres Liefergegenstandes dar.
  3. Wir haften nicht für:
    1. Normale und natürliche Verschleißerscheinungen
    2. Schäden, welche bei unsachgemäßem Transport, Lieferung oder der Montage/Demontage entstanden sind
    3. Schäden, welche z. B. durch spitze bzw. scharfkantige Gegenstände wie z. B. Messer entstehen, welches z. B. beim Auspacken der Ware eingesetzt wird
    4. unsachgemäßen Umgang mit Feuchtigkeit bzw. Flüssigkeit und nicht geeigneten Pflegemitteln
    5. Umwelteinflüsse wie z. B. extreme Trockenheit/Luftfeuchtigkeit, Licht und Temperaturen
    6. Veränderungen des Massivholzes (Verzug, Ausbleichen, Risse, etc.) aufgrund von Umgebungseinflüssen
    7. Überlastung von Böden oder Hängeschränken/Regale über die zulässige Gewichtsobergrenzen hinaus
    8. mutwillige Zerstörung, unsachgemäßer Gebrauch bzw. Nutzung, Zweckentfremdung, Überlastung oder Unfallschäden
    9. Schäden durch Anschmutzungen von Haustieren, Heizquellen, Witterungseinflüssen
    10. Unsachgemäße Reinigung, Reparatur- oder Nachbesserungsversuche
    11. zusätzliche Dienstleistungen, wie z. B. bei Planung/Sonderanfertigung bzw. den fehlerhaften Einbau
    soweit sich solche Schäden außerhalb unseres Einflussbereiches ereignen.

§ 9 - Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren/Liefergegenständen bis zum Ausgleich aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor (Vorbehaltsware). Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum auch als Sicherung für die Forderung auf den Saldo.
  2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Besteller erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne dass uns daraus Verpflichtungen entstehen. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne von § 9 Abs. 1.
  3. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, die dem Besteller gehört, so gilt als vereinbart, dass uns der Besteller Miteigentum an der neuen Sache überträgt und diese unentgeltlich für uns mit verwahrt. Unser Eigentumsanteil bestimmt sich nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache.
  4. Der Besteller tritt uns schon jetzt alle Forderungen ab, die aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer entstehen. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderer Ware, die uns nicht gehört, weiterverkauft, so tritt uns der Besteller den Teil der aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderung ab, der dem Rechnungsbetrag der Vorbehaltsware entspricht. Wird Vorbehaltsware weiterverkauft, die uns nur anteilig gehört, so bemisst sich der uns abgetretene Teil der aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderung nach unserem Eigentumsanteil.
  5. Der Besteller ist zur Einziehung der abgetretenen Forderung nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr und nur widerruflich ermächtigt. Wir werden von dem Widerrufsrecht nur Gebrauch machen, wenn der Besteller seine Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht erfüllt oder sonstige Umstände eintreten, die unsere Forderungen durch Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Bestellers gefährden. In diesem Fall ist der Besteller auf unser Verlangen verpflichtet, seine Abnehmer unverzüglich von der Abtretung an uns zu unterrichten - sofern wir das nicht selber tun - und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte zu geben sowie Unterlagen auszuhändigen.
  6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, bei Zahlungsverzug, unberechtigten Verfügungen über die Vorbehaltsware, bei einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögenslage des Bestellers, bei Wechsel- und Scheckprotesten und wenn vom Besteller selbst oder von Dritten die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers beantragt oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird, sind wir berechtigt, die Be- und Verarbeitung sowie die Veräußerung der Vorbehaltsware zu untersagen. Wir sind in diesen Fällen ferner berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen und zu diesem Zweck den Betrieb des Bestellers zu betreten, zweckdienliche Auskünfte zu verlangen sowie notwendige Einsicht in seine Bücher zu nehmen.
  7. Wird die Vorbehaltsware gepfändet oder werden unsere Rechte in anderer Weise durch Dritte beeinträchtigt, so hat uns der Besteller unverzüglich zu benachrichtigen.
  8. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.
  9. An den vom Besteller beigestellten und von uns lediglich veredelten Teilen erwerben wir Miteigentum. Unser Eigentumsanteil bestimmt sich nach dem Verhältnis des Wertes der Rohteile zum Wert der veredelten Teile. Im Übrigen gilt § 9 entsprechend.

§ 10 - Zeichnungen, Werkzeuge, Gestelle

  1. Unsere Zeichnungen, Muster, Modelle und Werkzeuge bleiben unser Eigentum und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
  2. Kosten für Gestelle, die von uns oder in unserem Auftrag von Dritten zur Fertigung von Liefergegenständen hergestellt werden, hat der Besteller zu tragen, soweit keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Da die Gestelle unter Einsatz unseres schützenswerten Know-how hergestellt werden, verbleiben diese vor, während und nach Durchführung des Auftrages des Bestellers unser Eigentum. Dem Besteller steht auch dann, wenn er die Herstellkosten für die Gestelle ganz oder teilweise getragen hat, kein Anspruch auf Herausgabe oder Übereignung der Gestelle zu.
  3. Wir verpflichten uns, Formen, Werkzeuge und Gestelle nur für Aufträge des Bestellers zu benutzen. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, können wir die Formen, Werkzeuge und Gestelle beliebig verwenden.
  4. Unsere Aufbewahrungsfrist für Formen, Werkzeuge und Gestelle endet zwei Jahre nach der letzten Bestellung des Bestellers.

§ 11 - Schutzrechte

Sofern wir nach Mustern, Zeichnungen und Modellen usw. der Besteller fertigen, übernimmt der Besteller die Haftung dafür, dass die von uns hergestellten Liefergegenstände keine Schutzrechte Dritte verletzen. Werden wir in diesem Fall von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehörendes Schutzrecht in Anspruch genommen, sind wir auch ohne nähere Prüfung der Schutzrechtssituation berechtigt, die Herstellung und Lieferung einzustellen und vom Besteller Ersatz des uns entstandenen Schadens zu verlangen.

§ 12 - Haftungsbeschränkung

  1. Wenn die Liefergegenstände durch unser Verschulden infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenpflichten vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden können, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der § 7 sowie § 12 Abs. 2 und Abs. 3 entsprechend.
  2. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haften wir, aus welchen Rechtsgründen auch immer, nur bei
    1. vorsätzlicher Pflichtverletzung
    2. grob fahrlässiger Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten
    3. schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit
    4. arglistigem Verschweigen von Mängeln oder Garantie für die Beschaffenheit eines Liefergegenstandes
    5. schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten - bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit jedoch begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbarem Schaden
    6. Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
  3. Soweit nicht in § 5 Abs. 7, § 7 sowie in § 12 Abs. 1 und 2 etwas anderes geregelt ist, ist unsere Haftung ausgeschlossen.

§ 13 - Gerichtsstand, anwendbares Recht, Teilnichtigkeit

  1. Gerichtsstand ist 98634 Frankenheim/Rhön. Wir können jedoch auch am Geschäftssitz des Bestellers klagen.
  2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und uns gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Kollisionsrechts. Die Anwendbarkeit des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausdrücklich ausgeschlossen.
  3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der sonstigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien sind dann verpflichtet, die unwirksame Regelung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die der ursprünglich gewollten am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken im Rahmen dieser Geschäftsbedingungen.

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